Gibt’s eigentlich ein Tempolimit fürs Fahrrad? Nein. Jein. Also… nicht direkt. Aber irgendwie doch. Willkommen in der wunderbar widersprüchlichen Welt der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO), wo man als Radfahrer theoretisch alles darf – bis man’s macht.
War ich als Läufer schon langsam, bin ich jetzt ein lahmer Rennradler. Durchschnittsgeschwindigkeiten meiner Touren: immer unter 25km/h. Top-Speed bei langen Abfahrten: höchstens 40. Mit bereits glühender Bremse. Tempolimits betreffen mich persönlich daher nie.
Kein Tempolimit – nur Verantwortung
Fangen wir mit dem Wichtigsten an: es gibt kein gesetzlich festgelegtes Tempolimit für Fahrräder! In der StVO steht nirgends: „Radfahrer dürfen maximal 25 km/h fahren“. Die z.B. in einer Ortschaft allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt nur für Kraftfahrzeuge und man darf also grundsätzlich so flott in die Pedale treten, wie man will – solange man dabei niemanden gefährdet und das Rad „ständig beherrscht“.
Der Haken? § 3 StVO, da steht:
„Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten […] anzupassen.“1
Mit anderen Worten: wer bei Regen, schlechter Sicht oder zwischen Kinderwagen Slalom fährt, kann sich auf ein Bußgeld freuen – egal ob 18 oder 58 km/h.
Tempo 30? Ja, du auch!
Der Mythos hält sich hartnäckig: „Fahrräder sind von Tempo 30 ausgenommen.“ Jein, sind sie nicht. Oder doch. Die oft zitierte Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf Tempolimits durch Zeichen 274 (also das runde Schild mit Zahl) – dieses gilt nur für Kraftfahrzeuge (es sei denn, eins der hundert Zusatzschilder will es anders). Aber selbst dann gilt: wenn man auf einer solchen Straße mit 42 km/h unterwegs ist und jemanden gefährdet, wird es vor Gericht schmerzhaft. Für den Radfahrer.
Aaaaber: Tempo-30-ZONEN (Zeichen 274.1/274.2 mit Zone) gelten für alle Fahrzeuge, also auch für Fahrräder.



Radweg = Rennstrecke? Leider nein
Mal davon abgesehen, dass viele Radwege in einem dermaßen schlechten Zustand sind und man kaum schneller als mit nem Laufrad fahren kann, gilt natürlich auch hier: schnell ja, Fußgänger überfahren nein. Kein fixes Tempolimit, aber dafür umso mehr Spielraum für Bußgelder.
Blitzer!
Ob ein Fahrrad eigentlich geblitzt werden kann? Ja, es passiert tatsächlich: manche Radarfallen reagieren auch auf flinke Radler. Nur Konsequenzen hat das meist keine. Ohne Kennzeichen fehlt den Behörden die Möglichkeit, den Raser eindeutig zu identifizieren. Die Aufnahme mag spektakulär sein – rechtlich ist sie oft wertlos. Anders sieht’s aus, wenn die Polizei dich direkt erwischt – etwa beim Rasen durch Spielstraßen (ey, das reimt sich).
Fazit: Tempolimit? Jein. Grenzen? Ja.
Die gute Nachricht: wer einfach nur ein bisschen zu schnell fährt, zahlt meist 15 bis 30 Euro. Die schlechte Nachricht: wenn was passiert, wird’s richtig teuer. Dann geht’s um:
- Schadensersatz (§ 823 BGB)
- Körperverletzung (§ 229 StGB)
- ggf. Punkte in Flensburg und
- im Extremfall auch Fahrverbote
Ein echtes Tempolimit gibt’s für Radfahrer nicht – aber Gesetze, die dich trotzdem einbremsen. Davon abgesehen schaffen eh nur die wenigsten Radfahrer über 15 km/h und die anderen sollten schon aus Eigenschutz aufpassen.